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Sie Glück.
Jede und jeder kann helfen.
Ob Privatspender, Unternehmen, Förderstiftungen oder andere Organisationen, ob Spenden, Zustiftungen, Vermächtnisse oder Geldauflagen: Alle Beiträge fließen transparent und nachweisbar direkt in die Erfüllung des Stiftungszwecks.
Die Stiftung ist Teil der Gesellschaft und sie braucht Ihre Unterstützung. Die Stiftung fördert satzungsgemäß Maßnahmen zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Machen Sie jetzt die Welt mit Ihrer Spende ein wenig besser!
Die Stiftung ist als gemeinnützig anerkannt. Spenden und Zustiftungen
können steuerlich geltend gemacht werden.
So können Sie am besten spenden: Die Art und Höhe der Spende können Sie frei wählen. Die vier wichtigsten Wege, um zu spenden, haben wir weiter unten einfach erklärt.
Bei Nutzung unserer Online-Spende können Sie mit folgenden Zahlungsmöglichkeiten spenden:






DE08 7315 0000 1002 3682 54
So können Sie am besten spenden.
Wie Sie spenden können: Die vier wichtigsten Wege zu spenden haben wir Ihnen mit Erklärungen im Folgenden aufgeführt.
Spenden
Als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die sich für das Gemeinwohl einsetzt, sind wir steuerbegünstigt. Sie uns deshalb ganz klassisch mit einer „normalen“ Spende fördern. Diese hilft uns besonders für die Finanzierung konkreter Projekte.
Gemäß § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden.
Zustiftungen
Als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die sich für das Gemeinwohl einsetzt, sind wir steuerbegünstigt.
Zustiftungen in den Grundstock der Stiftung unterscheiden sich völlig von den oben beschriebenen Spenden. Zustiftungen erhöhen den Grundstock und dürfen z.B. nicht für laufende Aufgaben eingesetzt werden.
Zustiftungen können bis Höchstbetrag von einer Million steuerlich geltend gemacht werden.
Vermächtnisse
Als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die sich für das Gemeinwohl einsetzt, sind wir steuerbegünstigt.
Wird ererbtes Vermögen binnen 24 Monaten in eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung eingebracht, kann man sich unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreien lassen.
Partnerschaften / Sponsoring
Im Gegensatz zu Spenden, Zustiftungen, Vermächtnissen, Erbschaften basieren z.B. die häufig vorkommenden Unternehmenspartnerschaften oder das Sponsoring auf dem Prinzip „Leistung und Gegenleistung“. Das Unternehmen, der Sponsor gibt z.B. Geld oder Sachleistungen, profitiert.
